Verkaufs- und Lieferbedingungen
Nachstehende Lieferbedingungen gelten durch Auftragserteilung als vereinbart. Hier von abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig. Sie heben den übrigen Teil der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht auf.
1. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unseren Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung; die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit eingeschränkt.
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Lieferverpflichtung
Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, auch ohne Kündigungsandrohung, sind wir berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Lieferungen einzustellen sowie alle bisher erbrachten Lieferungen abzubrechen.
Teillieferungen sind zulässig.
Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vor, auch für den Fall, dass Teillieferungen bereits erfolgten oder noch erfolgen. Bestellungen auf Abruf sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens innerhalb von einem viertel Jahr nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass wir die Abnahme unter Fristsetzung anmahnen. Nach Ablauf dieser 3 Monate sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen. Störungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsverhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Unter Umständen können auch unsere Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dies gilt auch, wenn uns die Lieferung unmöglich geworden ist, ohne dass wir dieses zu vertreten haben.
Der Kunde kann von uns dann die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in irgendwelcher Art infolge verspäteter Lieferung ist auf einen Maximalwert von 5 % des Auftragswertes beschränkt.
3. Lieferzeit
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Der in der Auftragsbestätigung genannte Termin ist freibleibend, wenn nicht eine gesonderte schriftliche Lieferzusicherung erfolgt ist.
4. Vertragliches Verbot der Wiederausfuhren nach Russland
4.1 Der Empfänger/Vertragspartner sichert uns zu, gelieferte Güter, soweit diese der Regelung des Art. 12g Verordnung (EU) 833/2014 oder Art. 8g Verordnung (EG) 765/2006 unterliegen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation bzw. Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bzw. Belarus zu verkaufen, zu exportieren oder wiederauszuführen.
4.2 Der Empfänger/Vertragspartner wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatz (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, insbesondere nicht durch mögliche Wiederverkäufer.
4.3 Der Empfänger/Vertragspartner muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz (1) durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu
verhindern.
4.4 Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt uns die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Empfänger/Vertragspartner uns von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen (1), (2) oder (3) freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger/Vertragspartner diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin sind wir berechtigt, vom Empfänger/Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.5 Der Empfänger/Vertragspartner ist verpflichtet uns über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze (1), (2) oder (3) zu unterrichten. Der Empfänger/Vertragspartner stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Wir werden die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) unterrichten.
5. Preise
Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Kalkulationsunterlagen. Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen uns, z.B. bei Lohnung/ oder Materialpreiserhöhungen, eine Anpassung der Preise bis zu maximal 5 % vorzunehmen.
6. Transport
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt nach bestem Ermessen ohne Haftung für den billigsten Weg. Sofern uns besondere Vorschriften gegeben werden, erfolgt der Versand entsprechend. Das Transportrisiko trägt in jedem Fall der Empfänger, auch dann, wenn die Lieferung frei Empfangsort oder FOB eines Schiffes vereinbart wird.
Mit Verlassen des Werkes wird die Ware als bedingungsgemäß geliefert betrachtet, auch wenn sie unmittelbar an Dritte gesandt wird.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller uns aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüchen unser Eigentum. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Waren weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung der in unserem Eigentum stehenden Ware ist der Kunde verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen und zwar unter Vorlegung der Pfändungspapiere und einer eidesstattlichen Versicherung, aus der hervorgeht, dass die Ware unser Eigentum ist. Die Kosten für eine evtl. notwendig werdende Intervention trägt der Kunde.
Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der gelieferten Ware der Anspruch des Kunden an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderungen schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mitzuteilen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Die Abtretung der Forderungen wird von selbst hinfällig, sobald der Kunde die Kaufpreisschuld bzw. alle Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftsverbindung beglichen hat. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
8. Zahlung
Für die Zahlung sind unsere jeweiligen Bedingungen maßgebend. Abzüge jeder Art ohne die entsprechende Vereinbarung sind unzulässig. Eingereichte Schecks gelten erst nach vollständiger Einlösung als Zahlung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden vom Fälligkeitstag an unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen berechnet. Der berechnete Zinssatz beträgt 9 %. Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch
noch nicht fälligen Forderungen oder eine Herausgabe der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderung zu verlangen.
9. Gewährleistung
Beanstandungen über Menge und Qualität können nur angenommen und geprüft werden, wenn sie schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort vorgenommen werden. Waren, die wir als fehlerhaft anerkennen, nehmen wir zurück und liefern dafür Ersatz. Weiter Ansprüche des Kunden können wir nicht anerkennen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 35279 Neustadt Kreis Marburg, Gerichtsstand - ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes das Landgericht Marburg/Lahn. Maßgebend ist das deutsche Recht.
11. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert gültig. In diesem Falle soll eine Regelung gefunden werden, die im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
Stand: 01.01.2024