Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Maßgebende Bedingungen

1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Felo Werkzeugfabrik GmbH, (im folgenden Felo genannt) richten sich nach die-sen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Bestellung

2.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2. Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel Schreib-und Rechenfehler und Unvollständigkeit der Bestellung einschließlich Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
2.3. Erhält Felo nicht innerhalb von 5 Tagen nach Bestellung eine Auftragsbestätigung, wird diese angemahnt. Aus dieser Mahnung resultiert einer Bearbeitungsgebühr, von 20 Euro.
2.4. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang an, so ist Felo zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen von 5 Tagen nach Zugang widerspricht.
2.5. Felo kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

3. Zahlung, Rechnung und Lieferschein

3.1. Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, am 25. des der Lieferung und Leistung folgenden Monats, abzüglich 3 % Skonto oder 90 Tage netto. Der Beginn der Frist setzt den Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie vollständig und mangelfreie Lieferung voraus.
3.2. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.3. Bei fehlerhafter Lieferung ist Felo berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Felo abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
3.5. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung an das zu beliefernde Werk zu senden. Sie muß Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung (bzw. des Einkaufsabschlusses und Lieferabrufes), Zusatzdaten des Bestellers (Kontierung), Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheins und Menge der berechneten Waren enthalten. Die Rechnung darf sich nur auf einen Lieferschein beziehen. Für alle Lieferungen sind Normlieferscheine (DIN 4994) zu verwenden.

4. Mängelanzeige

4.1. Mängel bei der Lieferung hat Felo , sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5. Geheimhaltung

5.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
5.2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonstwie zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5.4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

6. Liefertermine und –fristen

6.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim zu beliefernden Werk von Felo. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für die Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

7. Lieferverzug

7.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Sobald sich beim Lieferanten Verzögerungen abzeichnen, hat er uns dies unter Angaben der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Wenn die vereinbarten Termine, ganz gleich aus welchem Gruind, vom Lieferer nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten und von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist unter Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Bei wiederholter Terminüberschreitung sind wir auch denn berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verzögerung vom Lieferer nicht zu vertreten war. Kommt der Lieferer mi der Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, 5 % des Lieferwertes je angefangene Woche der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 25 %, als Vertragsstrafe zu fordern. Diese können wir auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten haben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8. Höhere Gewalt

8.1. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Anordnung und andere von uns nicht zu vertretende Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zu Folge haben, gilt als höhere Gewalt und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.

9. Qualität und Dokumentation

9.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
9.2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und Felo nicht fest vereinbart, ist Felo auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
9.3. Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird der Lieferant an Felo mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt, das für einen evtl. Weitervertrieb ins Ausland erforderliche Datenblatt und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an Felo aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

Stand: 01.01.2019